Nährwertbezogene Angaben
Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt:
- aufgrund seines Energiewerts, der reduziert oder erhöht ist;
- aufgrund der Nährstoffe oder anderer Substanzen, die im Lebensmittel in signifikanter Menge enthalten sind; oder
- aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Nährstoffe oder andere Substanzen nicht enthalten oder reduziert oder erhöht sind.
Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 13 LIV vorgesehen sind. Es gelten insbesondere folgende Bestimmungen für deren Verwendung:
- Die Nährwertkennzeichnung ist zwingend.
- Vergleichende Angaben sind nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und bezogen auf dieselbe Menge zulässig.
- Vergleichende Angaben müssen sich auf Lebensmittel derselben Kategorie beziehen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht erlaubt.
Beispiel zu Punkt 3.
- zulässiger Vergleich:
Limonade light enthält 50 % weniger Kalorien als herkömmlich gesüsste Limonade. - Nicht zulässiger Vergleich:
Limonade X light enthält 50 % weniger Kalorien als Limonade Y light.
Für Mineral- und Quellwasser gelten abweichende Bestimmungen.