Gesundheitsbezogene Angaben
Gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) sind sprachliche oder bildliche Angaben mit denen erklärt oder suggeriert wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Health Claims beziehen sich auf einen Nährstoff, in wenigen Fällen (z.B. Walnüsse oder Wasser) auf das Lebensmittel an sich, jedoch nie auf ein Produkt.
Gesundheitsbezogene Angaben in Kennzeichnung und Werbung für Lebensmittel sind verboten, sofern sie nicht umschrieben oder im Einzelfall bewilligt worden sind.
Beispiele zulässiger Claims:
- Coffein dient der kurzfristigen körperlichen Leistungsfähigkeit.
- Jod trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei.
- Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei.
Nicht zulässig sind folgende Claims:
- Kaffee (Marke X) dient der kurzfristigen körperlichen Leistungsfähigkeit.
- Meeresalgen verbessern Ihr Gedächtnis.
- Karottensaft mit hohem Vitamin A Gehalt zur Verbesserung der Sehkraft.
Die in Anhang 14 LIV aufgeführten Angaben müssen in unveränderter Form in die Kennzeichnung und die Werbung übernommen werden und die Voraussetzungen für deren Verwendung (signifikante Menge) erfüllt sein.
Werden zu einem Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben gemacht, so muss seine Kennzeichnung und die Werbung unter anderem folgende Informationen enthalten:
- einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise;
- Informationen zur Menge des Lebensmittels die erforderlich ist, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen;
- bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos eine Erklärung, wonach die Krankheit, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist.
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht:
- den Eindruck vermitteln, dass durch Verzicht auf das Lebensmittel die Gesundheit beeinträchtigt werden könnte;
- mit Angaben über Dauer und Ausmass einer Gewichtsabnahme verbunden werden;
- als Empfehlungen Angehöriger medizinischer Berufe gestaltet werden.
Verweise auf nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine rechtmässige gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Was bedeutet das?
- Die Anpreisung eines Produktes lautet: GUT FÜR IHRE HAUT
Diese Kennzeichnung oder Werbung darf nur gemacht werden, wenn zusätzlich eine Angabe in der Art erfolgt:
- Y enthält X, welches zur Erhaltung normaler Haut beiträgt.
Zusammen mit gesundheitsbezogenen Angaben ist die Nährwertkennzeichnung aufzuführen.