Kennzeichnung
Gemäss den allgemeinen Bestimmungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung müssen die Angaben angebracht werden:
- an gut sichtbarer Stelle;
- in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift;
- in mindestens einer Amtssprache.
Hinweise irgendwelcher Art wie:
- medizinische oder therapeutische Eigenschaften,
- desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen
- ärztliche Empfehlungen
sind verboten. Diese Bestimmungen gelten auch für die Werbung.
Auf der Verpackung müssen angebracht sein:
- unter dem Begriff „Ingredients“, die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge;
- der Verwendungszweck, sofern sich dieser nicht aus der Aufmachung ergibt;
- der Name, die Firma und die Adresse der Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder verantwortlichen Person gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009;
- das Mindesthaltbarkeitsdatum sofern die Mindesthaltbarkeit maximal 30 Monate beträgt;
- sofern die Mindesthaltbarkeit mehr als 30 Monate beträgt: wie lange das Mittel nach dem Öffnen verwendet werden kann;
- die Aufbewahrungsbedingungen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;
- die Chargennummer;
- allfällige Warnhinweise
Ausführlich informiert die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel