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Kennzeichnung

Gemäss den allgemeinen Bestimmungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung müssen die Angaben angebracht werden:

  1. an gut sichtbarer Stelle;
  2. in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift;
  3. in mindestens einer Amtssprache.

Hinweise irgendwelcher Art wie:

sind verboten. Diese Bestimmungen gelten auch für die Werbung.

Auf der Verpackung müssen angebracht sein:

Ausführlich informiert die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel