Schmuck
Schmuck wird lebensmittelrechtlich definiert als metallhaltige Gegenstände für den Hautkontakt. Zu dieser Kategorie gehören unter anderem:
- Halsketten, Ohr- und Fingerringe
- Armbänder und Armbanduhren
- Brillengestelle
- Gürtelschnallen und Reissverschlüsse
Diese Gegenstände dürfen keine allergieauslösenden oder giftigen Metalle abgeben. Doch immer wieder finden sich Schmuckstücke, die das allergieauslösende Nickel abgeben oder in grossen Mengen die giftigen Schwermetalle Blei und Cadmium enthalten.
In der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt sind die Anforderungen folgender Metalle in Gegenständen mit Hautkontakt geregelt:
- Nickel (allergieauslösend)
- Blei (giftig)
- Cadmium (giftig)
Im Rahmen der Selbstkontrolle kann die Nickelabgabe relativ einfach und schnell über einen Abwischtest überprüft werden. Die Bestimmung von Blei und Cadmium kann einem Dienstleistungslabor in Auftrag gegeben werden. In einem Merkblatt der Kantonschemiker ist das Thema Nickel, Cadmium und Blei in Schmuck [218.07 KB] zusammengefasst.