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Export

In der Schweiz abgegebene Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände müssen den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Exportwaren können von der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen, sofern das Bestimmungsland dies verlangt oder zulässt. Sichere Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände können unter bestimmten Bedingungen sowohl in die EU als auch in Drittstaaten exportiert werden. Die dazugehörigen Ausfuhrbescheinigungen werden durch die Ausfuhrbetriebe erstellt. Die zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone (Kantonales Laboratorium oder Veterinäramt) beglaubigen die vollständig ausgefüllten Bescheinigungen.

Sofern keine länderspezifischen Bescheinigungen vorgesehen sind, werden die allgemeinen Bescheinigungen verwendet.
Die Ausfuhrbescheinigungen, sind auf der Homepage des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV publiziert.
Das BLV informiert über den Export von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

Exportzertifikate für Lebensmittel

Neuerungen ab 1.1.2021

Anleitung

  1. Die Exportfirma lädt das passende Formular herunter und füllt den Teil aus, der die Firma betrifft.
  2. Die Exportfirma übermittelt das Formular zusammen mit den notwendigen und zu beglaubigenden Beilagen (Packlisten, Produktspezifikationen, Laborberichte etc.) per E-Mail dem Kantonalen Laboratorium.
  3. Das Kantonale Laboratorium prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Das Formular wird von uns mit den amtlichen Angaben ergänzt, dem offiziellen Stempel versehen und amtlich beglaubigt unterschrieben. Dadurch wird das Formular zu einer Urkunde.
  4. Die Urkunde wird per A-Post zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistung der Exportfirma zugestellt.