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Lebensmittel & Kosmetika

Muss ich Lebensmittel vor dem Inverkehrbringen kontrollieren lassen?

Lebensmittel, welche in den Verordnungen umschrieben sind, gelten als frei verkehrsfähig. Das Lebensmittelrecht schreibt die Pflicht zur Selbstkontrolle vor. Sie sind somit selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität und Kennzeichnung den rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Nicht umschriebene, neuartige Lebensmittel benötigen eine Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV. Das BLV informiert ausführlich über Bewilligungen.

Wo kann ich Lebensmittel untersuchen lassen?

Details dazu finden Sie auf unserer Seite Untersuchungen.

Muss ich kosmetische Mittel, die ich verkaufen will, bei Ihnen anmelden?

Anmelden müssen Sie die Produkte nicht. Sie haben aber sicherzustellen, dass sie den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die rechtlich relevanten Punkte und weiterführende Links finden Sie auf unserer Seite Kosmetika.

Braucht es eine Bewilligung um Lebensmittel zu importieren / verkaufen?

Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, hat seine Tätigkeit dem Kantonalen Laboratorium zu melden. Verwenden Sie dazu unser Meldeformular für Lebensmittelbetriebe [54.66 KB]. Sie können das Formular online ausfüllen. Danach müssen Sie es ausdrucken und unterschreiben. Anschliessend senden Sie es per Briefpost an uns. Die Anmeldung ist kostenlos.

Was muss ich beachten, wenn ich ein Lebensmittelgeschäft, Produktionsbetrieb oder ähnlich eröffnen will?

Die Tätigkeit ist dem Kantonalen Laboratorium zu melden. Meldeformular

Auf unserer Seite Downloads finden Sie verschiedene Merkblätter zu diesen Themen.

Fragen zu Bewilligungen wie Wirtschaftspatent  sowie Patente für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken beantwortet Ihre Gemeinde / Patentbehörde.

Lebensmittel oder Kosmetika aus dem Internet bestellen?

Vergewissern Sie sich, woher die Angebote effektiv stammen. Die Endung ".ch" einer Webseite bedeutet nicht, dass die Angebote und Produkte aus der Schweiz stammen. Das Lebensmittelrecht gilt nicht für Produkte die für den Eigenbedarf bestimmt sind. Lebensmittel oder Kosmetika, die Sie für sich im Ausland bestellen, konsumieren Sie auf eigene Gefahr.

Erfolgt das Angebot oder die Lieferung aus der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein, so müssen Angebot und Produkte dem Schweizer Lebensmittelrecht entsprechen. In diesem Fall sind Anbieter und Lieferant dafür verantwortlich, dass die Vorschriften des Schweizer Lebensmittelrechts eingehalten werden.

Wo kann ich selbst gesammelte Pilze kontrollieren lassen?

Auf der Seite der Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane VAPKO finden Sie eine Pilzkontrollstelle in Ihrer Nähe.

Pilzvergiftung – was ist zu tun?

Bei Verdacht auf Pilzvergiftung gibt das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum unter der 24-h-Notfallnummer 145 Auskunft. Treten nach dem Genuss einer Pilzmahlzeit Beschwerden auf, so ist in jedem Fall sofort ein Arzt beizuziehen.